Gem. der Richtlinie 89/686/EWG wurden die persönlichen Schutzmittel der Atemwege gegen chemische Substanzen und Stäube den Schutzmitteln zugeordnet, die die III. Kategorie aufweisen müssen d.h. den höchsten Schutz gewährleisten.
Die grundsätzlichen Bedingungen, die durch die Luft erfüllt werden müssen, die durch den Mitarbeiter geatmet wird:
Grundlage der Einteilung bildet die Norm EN 133 Schutzausrüstung für Atemwege. Die Klassifizierung erfolgt in Anlehnung an das Gehalt der schädlichen Substanzen und des Sauerstoffs .
Man kann hier zwei Situationen unterscheiden:
Diese Einteilung hat wesentlichen Einfluss auf den Schutz der Mitarbeiteratemwege; abhängig von den Anforderungen sind die reinigenden oder isolierenden Einrichtungen zu verwenden.
Die Reinigung der Luft von den chemischen gefährlichen Substanzen und Stäuben erfolgt unter Anwendung der Filter, Aufnehmer sowie Filter und Aufnehmer.
Diese Mittel garantieren keinen selbständigen Schutz, sie bedürfen der Anwendung von zusätzlichen Systemen wie: Halbmasken, Masken, Kapuzen, Helm etc. Die Ausnahme bilden hier die Halbmasken zum einmaligen Gebrauch- in diesem Fall bilden der Filter und die Maske eine Gesamtheit.
Die reinigenden Einrichtungen dürfen unter bestimmten Umständen auch zusätzlich mit der Ausrüstung zur Erzwingung oder Unterstützung vom Luftdurchfluss ausgestattet werden.
Gem. der Norm EN 143- Schutzmittel für Atemwege, Anforderungen, Prüfverfahren, Kennzeichnung- wurden die Filter 3 Schutzklassen unter Berücksichtigung ihrer Wirksamkeit- Gehalt an angehaltenen Substanzen- d.h. des Penetrationsgrades zugeordnet.
Klasse | Schutz gegen | Filtrierungsvermögen | Zulässige Penetration |
---|---|---|---|
Nicht toxische Aerosole im festen oder flüssigen Zustand in der Konzentration bis zu 4NDS (5 TLV mit der Maske) | 80% | 20% | |
Nicht toxische oder durchschnittlich toxische Aerosole im flüssigen oder festen Zustand in der Konzentration von max. 10 TLV (16 mit der Maske) | 94% | 9% | |
Schutz gegen nicht toxische oder durchschnittlich toxische sowie hochtoxische Aerosole im flüssigen oder festen Zustand in der Konzentration bis zu 20 TLV (bis 900 TLV mit der Maske). | 99,95% | 0,05% |
Klasse | Schutz gegen | Filtrierungsvermögen | Zulässige Penetration |
---|---|---|---|
FFP1 | Nicht toxische Aerosole im festen oder flüssigen Zustand in der Konzentration bis zu 4 TLV | 80% | 20% |
FFP2 | Nicht toxische oder durchschnittlich toxische Aerosole im flüssigen oder festen Zustand in der Konzentration von max. 10 TLV | 94% | 6% |
FFP3 | Schutz gegen nicht toxische oder durchschnittlich toxische sowie hochtoxische Aerosole im flüssigen oder festen Zustand in der Konzentration bis zu 20 TLV | 99% | 1% |
Aufnahmeeinrichtungen bestehen aus dem Gesichtsteil und dem Aufnehmer. Sie werden im Umfeld verwendet, wo die Gefahr der Vergiftung wegen der chemischen Gase und Stäube besteht. Die Aufnehmer werden nach der Substanz klassifiziert, vor welcher der Schutz zu gewährleisten ist.
Aufnehmerklasse | Max. Konzentration vom toxischen Gas. |
---|---|
KLASSE 1 | 0,1% = 1000ppm |
KLASSE 2 | 0,5% = 5000ppm |
KLASSE 3 | 1% = 10000ppm |
Kennzeichnung | Schutztyp |
---|---|
Gase und organische Dämpfe, deren Siedepunkt höher als 65°C ist | |
nicht organische Gase mit Ausnahme des Kohlenoxids | |
einige Gase und saure Dämpfe, darunter Schwefeldioxid | |
Ammoniak und einige Aminoderivate | |
Quecksilber | |
Natriumoxide | |
Kohlenoxid |
Filtrierungs- und Aufnahmeinrichtungen eine Kombination aus Filtern und Aufnehmern, bildet den ausgezeichneten Schutz gegen Gase und feste Partikel.
Isolierende Geräte isolieren den Benutzer von der Luft mit schädlichen Substanzen oder beim Sauerstoffmangel. Diese Einrichtungen liefern die Luft aus der unabhängigen Quelle und verursachen, dass die schädlichen Substanzen die Lungen des Benutzers nicht erreicht. Es gibt folgende Einteilung dieser Einrichtungen:
Sonderschutzmittel bilden die sog. Fluchteinrichtungen. Diese Einrichtungen werden zur Anwendung während der Evakuierung aus dem gefährlichen Bereich bestimmt. Diese Geräte werden während der regelmäßigen Arbeit nicht verwendet, nur in den Notfällen, wenn die Notwendigkeit besteht, das kontaminierte Umfeld zu verlassen.
Erforderlicher Schutzkoeffizient | = | Tatsächliche Konzentration Zulässige Konzentration |
Erforderlicher Schutzkoeffizient | = | 250 mg/m3 50 mg/m3 |
Erforderlicher Schutzkoeffizient =5
Das bedeutet dass erforderlicher TLV-Wert = 10
Die höchste zulässige Konzentration – durchschnittlicher gewichteter Wert – Konzentration der toxischen, chemischen Verbindung, deren Auswirkung auf den Mitarbeiter während des 8-stündigen Arbeitstages und der durchschnittlichen Arbeitswoche gem. dem Arbeitsgesetzbuch keine negativen gesundheitlichen Folgen für ihn und die nächsten Generationen bringen wird.
Vorausgesetzter Schutzgrad (Assigned Protection Factor). Sicherheitsgrad für das gegebene Schutzmittel, erreicht zu 95% unter Berücksichtigung, dass betriebsbereite Einrichtungen durch geschulte und erfahrene Mitarbeiter verwendet werden.
NPF | = | 100% % des internen Leckage |
Nennschutzfaktor (Nominal Protection Factor). Nennschutzfaktor unter Berücksichtigung der max. Leckage für den gegebenen Schutztyp.
Staub | Entsteht infolge der Bearbeitung von festen Materialien. Staub entsteht beim Bürsten, Sanden, Schneiden, Drehen und bei den anderen Prozessen, die zur Bearbeitung der festen Struktur verwendet werden. Je kleiner die Partikel sind, desto gefährlicher sind sie für Atemwege. Die Textilfasern sollten auch als Staub behandelt werden. |
Nebel | Es entsteht bei den Prozessen der Flüssigkeitsatomisierung (Besprühen, Reinigung, Nassschneiden). Nebel besteht aus kleinen Tropfen der zersprühten Flüssigkeit. |
Rauch | Entsteht beim Prozess der Verbrennung von festen Materialien und bei der hohen Temperatur. Sehr kleine Partikel bilden Rauch oder Kondensat. Rauch ist eine Nebenwirkung von vielen Prozessen wie Schmelzen und Metallgießen, Schweißen etc. |
Dämpfe | Die Gasphase entsteht durch Verdampfen der Substanzen, die normalerweise feste Gegenstände oder Flüssigkeiten in der Raumteperatur sind. |
Gase | Die gasförmigen Substanzen in der Raumtemperatur. Die Gase können sich sehr schnell auf großen Strecken bewegen. |
Sauerstoffmangel | Die Situation, in der der Anteil am Sauerstoff in der Luft weniger als 19% beträgt, bezeichnet als Sauerstoffmangel ACHTUNG. Die Standard-Beatmungsgeräte gewährleisten keinen Schutz gegen diese Gefährdung! |
Bei der Auswahl der entsprechenden Schutzmittel für Atemwege sollte man die nachfolgenden Fragen beantworten:
Abhängig vom auftretenden Faktor sind die Filtrationseinrichtungen, Aufnehmer bzw. Filter und Aufnehmer zu verwenden.
Zu überprüfen ist, ob die Eignung des gegebenen Schutzmittels für die gegebene Anwendung ausreichend ist.
Besteht das Risiko des Sauerstoffmangels ist die Anwendung der isolierenden Einrichtungen zu erwägen.
Die Arbeitszeit unter Anwendung der Schutzmittel wird in der Regel von der Ausrüstung abhängig- Luftmenge in der Sauerstoffflasche, Möglichkeiten der Filtrierung/ Aufnahme im sehr verschmutzten Umfeld etc.
Extrem hohe wie auch niedrige Temperaturen können sich sowohl auf den Benutzer als auch auf die Ausrüstung auswirken. Der Zeitraum der Anwendung von Gasfiltern kann sich verändern, wenn sie bei einer extrem hohen oder niedrigen Temperatur bzw. bei der erhöhten Luftfeuchtigkeit verwendet werden. Die niedrige Temperatur kann auch die mit den Batterien versorgten Einrichtungen beeinträchtigen.
Die Gesichtseinrichtungen können Sichtfeld einschränken und dadurch die Sicherheit beeinflussen. Die Reinigungseinrichtungen und Luftapparate können die freie Bewegung bis zu gewissem Grad einschränken.
Besteht die Notwendigkeit der Kommunikation zwischen den Mitarbeitern, die die Schutzmittel für Atemwege verwenden, sind die Einrichtungen mit Sprachmembranen zu erwägen.
Werden die anderen Einrichtungen verwendet, sollte man überprüfen, ob der Schutz in jeder Kategorie ausreichend ist.
Beispiel der Gefahr | FFP1 | FFP1V | FFP2 | FFP2V | FFP2CV | FFP2DV | FFP3V | FFP3DV |
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Ziegelplatte | ||||||||
Beton | ||||||||
Eisen- und Metallrauch | ||||||||
Glasfaser | ||||||||
Bleidämpfe | ||||||||
MDF-Handbearbeitung | ||||||||
MDF-mechanische Bearbeitung | AB1P2 | |||||||
Mineralfaser | ||||||||
Farbendämpfe (mit Ausnahme der Isocyanianen) | AB1P2 | |||||||
Putz | ||||||||
Mineralwolle | ||||||||
Sandstein | ||||||||
Schweißen | ||||||||
Kieselerde | ||||||||
Mineralspiritus | AB1P2 | |||||||
Holz, weich | ||||||||
Holz, hart |
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Anwendung | Risikotyp | |
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Steinarbeiten und Schuttentfernung | Stäube und kleine Partikel | |
Körnersortierung und Herstellung der Zellulose | Stäube und kleine Partikel | |
Schleifen vom weichen Holz (mit Ausnahme der Buche und Eiche) | Stäube und kleine Partikel | |
TIG/MIG/MAG, Gasschweißen, Sauerstoffschweißen, Löten, Löten und Schweißen | kleine Partikel und metallische Rauchtypen, Ozon | |
Schneiden | Metallische Stäube | |
Spanen, Schleifen | Metallische Stäube | |
Rost-, Gipsschleifen und Schleifen der Kunststoffe | Partikel und kleine Partikel | |
Pulverbeschichtung (mit Ausnahme der Farben mit Bleichromat) | Partikel | |
Schleifen vom Hartholz z.B. Eiche oder Buche | Partikel i drobne | |
Bearbeitung vom Holz unter Anwendung des Kupferwassers | Nebel | |
Mechanische Farbenentfernung | Partikel und kleine Partikel | |
Pulverbeschichtung mit den Farben mit Bleichromat | Partikel |
Man kann die nachfolgenden Schutzmittel für Atemwege unterscheiden:
Atemschutzgeräte Reinigungseinrichtungen mit erzwungenem Luftdurchfluss, ausgerüstet mit Helm oder mit der Kapuze. Anforderungen, Prüfverfahren, Kennzeichnung.
Diese Norm legt die Mindestanforderungen für die Reinigungseinrichtungen mit dem erzwungenen Luftdurchfluss fest, ausgerüstet mit dem Helm oder mit der Kapuze, mit dem Aufnehmer, Filter bzw. Filter und Aufnehmer, verwendet zum Schutz der Atemwege.
Die Norm umfasst keine Einrichtungen die dazu entwickelt wurden, um bei dem Sauerstoffmangel und als Fluchteinrichtungen verwendet zu werden.
Die Norm beschreibt Laboruntersuchungen und Betriebsprüfungen, die die Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen ermöglichen.
Filterklasse | APF | NPF |
---|---|---|
TH1P | 10 | 12 |
TH2P | 20 | 50 |
TH3P | 40 | 500 |
Atemschutzgeräte Halbmasken und Viertelmasken Anforderungen, Prüfverfahren, Kennzeichnung.
Diese Norm legt die Mindestanforderungen für Halbmasken und Viertelmasken fest, die als Schutzmittel für Atemwege verwendet werden, mit Ausnahme der Fluchteinrichtungen und Taucheinrichtungen.
In der Norm wurden die Labor- und Betriebsprüfungen beschrieben, die die Beurteilung der Übereinstimmung der Halbmasken und Viertelmasken mit den nachfolgenden Anforderungen ermöglichen:
Filterklasse | APF | NPF |
---|---|---|
FGAS x P1 | 4 | 4 |
FGAS x P2 | 10 | 12 |
FGAS x P3 | 10 | 12 |
P1 | 4 | 4 |
P2 | 10 | 12 |
P3 | 20 | 50 |
Atemschutzgeräte Filter Anforderungen, Prüfverfahren, Kennzeichnung.
In der Norm wurden die Filter beschrieben, die als Bestandteile der Schutzmittel für Atemwege verwendet werden, mit Ausnahme der Fluchteinrichtungen und Gesichtsfilter. Genannt wurden auch die Laboruntersuchungen zur Beurteilung der Übereinstimmung der Filter mit den Anforderungen. Zugelassen wurde die Möglichketi der Anwendung von einigen dieser Filter nach der früheren Untersuchung und Kennzeichnung, auch mit den anderen Schutzmitteln für Atemwege.
Atemschutzgeräte Aufnehmer und Filter mit Aufnehmern Anforderungen, Prüfverfahren, Kennzeichnung.
Diese Norm beschreibt die Aufnehmer sowie die Filter mit den Aufnehmern, die als Bestandteile der Schutzmittel für Atemwege ohne Unterstützung vom Luftdurchfluss verwendet werden. Von dem genormten Bereich wurden die Reinigungseinrichtungen, die vor CO schützen, ausgeschlossen. Beschrieben wurden die Laboruntersuchungen, die die Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen ermöglichen. Einige Reinigungseinrichtungen können gem. der vorliegenden Norm auch mit den Schutzmitteln für Atemwege mit Durchflussunterstützung verwendet werden. Sie sollten in diesem Fall geprüft und gem. den entsprechenden Normanforderungen gekennzeichnet werden.
Atemschutzgeräte Aufnehmer und Filter mit den Aufnehmern Anforderungen, Prüfverfahren, Kennzeichnung.
Diese Norm beschreibt die Aufnehmer sowie die Filter mit den Aufnehmern, die als Bestandteile der Schutzmittel für Atemwege ohne Unterstützung vom Luftdurchfluss verwendet werden.
Der Normbereich umfasst keine AX-Reinigungsmittel gegen organische Verbindungen mit niedrigem Siedepunkt, SX-Reinigungsmittel gegen spezifische Verbindungen und CO-Aufnehmer.
Beschrieben wurden die Laboruntersuchungen, die die Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen ermöglichen.
Halbmasken zum Schutz gegen Partikel Anforderungen, Prüfverfahren, Kennzeichnung.
In der Norm wurden die Mindestanforderungen für Halbmasken - Schutzmittel für Atemwege - festgelegt. Sie betreffen nicht die Halbmasken, die zu Fluchtzwecken verwendet werden. Beschrieben wurden die Laboruntersuchungen, die die Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen ermöglichen.
Sollte die gegebene filtrierende Halbmaske zum Schutz vor den Partikeln nur während einer Arbeitsschicht verwendet werden, wird sie mit dem Symbol NR gekennzeichnet, bei mehrmaligem Gebrauch wird das R-Symbol verwendet. Die Masken zum mehrmaligen Gebrauch müssen mit D-Symbol gekennzeichnet werden, was bedeutet, dass sie einer Untersuchung in Bezug auf Dolomitstaubstopfen unterzogen wurden- für die NR-Halbmasken ist diese Prüfung nur eine Option.
Filterklasse | APF | NPF |
---|---|---|
FFP1 | 4 | 4 |
FFP2 | 10 | 12 |
FFP3 | 20 | 50 |
Atemschutzgeräte Aufnehmende Halbmasken oder Halbmasken mit den Filtern und Aufnehmern sowie Ventilen Anforderungen, Prüfverfahren, Kennzeichnung.
Diese Norm beschreibt die Anforderungen, Prüfverfahren und Kennzeichnungsmethoden für die aufnehmende Halbmasken sowie Filter- und Aufnehmermasken mit Ventilen, die als Schutzmittel für Atemwege verwendet werden, mit Ausnahme der Fluchteinrichtungen.
Filterklasse | APF | NPF |
---|---|---|
FGAS x P1 | 4 | 4 |
FGAS x P2 | 10 | 12 |
FGAS x P3 | 10 | 12 |
P1 | 4 | 4 |
P2 | 10 | 12 |
P3 | 20 | 50 |
Atemschutzgeräte Masken Anforderungen, Prüfverfahren, Kennzeichnung.
Diese Norm legt die Mindestanforderungen für die Masken zum Schutz der Atemwege fest. Die Norm beschreibt Laboruntersuchungen und Betriebsforschungen, die die Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen ermöglichen
Diese Norm umfasst keine Masken, die bei den Tauchapparaten Anwendung finden.
Filterklasse | APF | NPF |
---|---|---|
P2 | 10 | 12 |
P3 | 40 | 2000 |
Atemschutzgeräte. Atemschutzgeräte mit Druckluft und ausgestattet mit einer Maske. Anforderungen, Prüfungen, Kennzeichnung.
Es sind die Mindestanforderungen an Pressluftatmer mit Druckluftverteiler und ausgestattet mit einer Maske, die als Atemschutzgeräte verwendet werden, davon ausgenommen Fluchtretter und Tauchgeräte, bestimmt worden. Die Ausrüstung ist für den Einsatz unter solchen Arbeitsbedingungen vorgesehen, in denen das Risiko eines Druckanstiegs in den Druckbehältern samt Ventilen infolge einer hohen Umgebungstemperatur niedrig ist.
Schutzkleidung Schutz gegen flüssige Chemikalien Anforderungen in Bezug auf die Kleidung, die die einzelnen Körperteile schützt.
Festgelegt wurden die Mindestanforderungen für die Schutzkleidung für einzelne Körperteile (wie: Schürzen, Unterarm-, Armschützer, Kapuzen) gegen flüssige Chemikalien.
Handbuch zur Einleitung vom wirksamen Programm zum Schutz der Atemwege
Beatmungsgeräte, Atemgeräte, mit Atemgeräten zugeführte Luft, Sicherheitseinrichtungen, Luftfilter, Filter, Sicherheitsmittel, Arbeitssicherheitsmittel, Luftverschmutzung, Staub, Gase und Verschmutzungen, Luftverschmutzungspartikel, industrielle Luftverschmutzung, Klassifikationssysteme, Kennzeichnung, Effektivität, Farbenkode, Normen, Auswahl der Gefährdungen, Übereinstimmung, Schulungen, Wartung, visuelle Kontrolle, chemischer Schutz vom Arbeitsumfeld, Überprüfung der Leistung, Dichtheitsprüfungen, Druckprüfungen, Druckluftprüfungen, Verbundqualität, Toleranzwerte für Verschmutzungen, Schutzkleidung, Durchflussgas, mathematische Berechnungen, Bibliographie, Risikobewertung.
Atemschutzgeräte Aufnehmende Halbmasken, mit Filtern und Aufnehmern oder mit Filtern ohne Atemventile mit den getrennten Reinigungsbestandteilen. Anforderungen, Prüfverfahren, Kennzeichnung.
In dieser Norm wurden die Anforderungen in Bezug auf die Funktionsweise, Prüfverfahren und Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung der Halbmasken (zum mehrmaligen Gebrauch) ohne Ausatemventile mit den trennbaren Reinigungseinrichtungen (entwickelt zur Anwendung während einer Arbeitsschicht) zum Schutz gegen Gase und Partikel oder nur Partikel. Berücksichtigt wurden keine Einrichtungen zur Anwendung unter den Umständen, unter welchen es zum Sauerstoffmangel kommen kann (unterhalb 17% vol.) bzw. zu Fluchtzwecken. Beschrieben wurden die Laboruntersuchungen, die die Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen ermöglichen.
Atemschutzgeräte für eine Selbstflucht. Teil 7: Filtergeräte für die Selbstflucht; Anforderungen, Prüfungen, Kennzeichnung.